Vogelschutz an Glasflächen –
was Bauherren und Architekten wissen müssen
Vogelschutz ist in der Schweiz zunehmend gesetzlich verankert. Kantone, Gemeinden und nationale Normen schaffen verbindliche Anforderungen – mit wachsender Reichweite.
Vom ethischen Problem zur gesetzlichen Pflicht
Jährlich sterben in der Schweiz Millionen Vögel durch Kollisionen mit Glasflächen. Was lange als rein ethisches Anliegen galt, ist heute zunehmend auch eine rechtliche Frage – für Bauherren, Architekten und Planer.
Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sowie das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) schützen alle wildlebenden Vogelarten in der Schweiz und verpflichten zur Vermeidung unnötiger Tiertötungen. Die Schweizerische Vogelwarte Sempach hat darauf aufbauend Empfehlungen für vogelfreundliches Bauen mit Glas erarbeitet – und mehrere Behörden haben diese bereits in verbindliche Vorschriften überführt.
Empfohlen von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach
SEEN Elements wurde von der Vogelwarte Sempach geprüft und als wirksame Massnahme gegen Vogelschlag anerkannt. Die Vogelwarte schreibt: «Bei Tests schnitt das neue Produkt gut ab.»
→ Artikel der Vogelwarte Sempach zu SEEN ElementsBestehende Regelungen – verifiziert und quellenbasiert
Die folgenden Regelungen sind offiziell dokumentiert, von der Schweizerischen Vogelwarte erfasst und direkt verlinkbar.
Kanton Aargau
Die Bauverordnung des Kantons Aargau enthält in § 36b explizite Anforderungen an vogelfreundliches Bauen mit Glas. Der Kanton Aargau ist schweizweit einer der ersten mit einer gesetzlich verankerten Pflicht.
→ Bauverordnung Kanton AG (PDF) → Erläuterungen §36b (PDF)Kanton Zürich
Der Zürcher Kantonsrat stimmte am 21. Oktober 2024 mit 147 zu 30 Stimmen für eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes: Bei Neubauten muss künftig gebührend Rücksicht auf den Vogelschutz genommen werden. Kanton Zürich hat dazu ein offizielles Merkblatt publiziert.
→ Merkblatt Vogel und Glas Kanton ZH (PDF) → Stadt Zürich: Vogelschutz an GebäudenGemeinde Meilen ZH
Im Baugesuchsverfahren der Gemeinde Meilen werden Auflagen für vogelfreundliches Glas erteilt. Wer in Meilen baut, muss Vogelschutz nachweislich berücksichtigen.
→ Baubewilligungsauszug Meilen (PDF)Gemeinde Oensingen SO
Auch die Gemeinde Oensingen hat Vogelschutzmassnahmen als Auflage in ihr Baubewilligungsverfahren integriert.
→ Baubewilligungsauszug Oensingen (PDF)Stadt Luzern
Die Stadt Luzern hat Auflagen für Vogelschutz an Glasflächen in ihr Baubewilligungsverfahren integriert.
→ Auflagendokument Stadt Luzern (PDF)Stadt Basel
Die Stadtgärtnerei Basel gibt konkrete Empfehlungen zu Vögeln und Glas heraus und bezieht Vogelschutz aktiv in Baugesuchsverfahren ein.
→ Stadtgärtnerei Basel: Vögel & FledermäuseWo Vogelschutz bereits geregelt ist
Aktuelle Regelungen nach Kanton und Gemeinde – Stand 2026, Quelle: Schweizerische Vogelwarte Sempach
Normen und Richtlinien
Vogelschutz ist in mehreren nationalen Standards und Branchenrichtlinien verankert – massgebend für Architekten, Planer und Bauherren.
Der Trend ist eindeutig
Was heute in einzelnen Kantonen und Gemeinden gilt, wird morgen schweizweit Standard sein. Die Entwicklung folgt dem gleichen Muster wie beim Wärme- oder Schallschutz: erst Empfehlung, dann Norm, dann Pflicht.
Für Bauherren und Architekten bedeutet das: Wer heute plant, sollte Vogelschutz von Anfang an einkalkulieren – nicht nur aus ethischen Gründen, sondern um künftige Nachrüstkosten zu vermeiden.
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